Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Reife- und Diplomprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.Paragraph 106, (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.Die Kollegs (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.
(4)Absatz 4,Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5)Absatz 5,Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung'' oder die „Befähigungsprüfung'' abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung'' bzw. die „Diplomprüfung'' gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung'' oder die „Befähigungsprüfung'' abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung'' bzw. die „Diplomprüfung'' gemäß Absatz eins bis 3 gleichgestellt.
Dokumentnummer
NOR12127778
alte Dokumentnummer
N7199850880L