Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 107. Lehrer.Paragraph 107, Lehrer.
(1)Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Absatz 2,Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 42, Absatz 3 und 123 Absatz 2, finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118518
alte Dokumentnummer
N7196212151Y