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§ 107 SchOG

Fassungen
01.09.2008 bis 31.08.2010 — BGBl. I Nr. 116/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10701.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10701.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 10701.09.200831.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 116/2008
§ 10701.09.199331.08.2008 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. I Nr. 116/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010danach: BGBl. I Nr. 44/2010

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 107, Lehrer.

  1. Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz 2,Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40100895