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§ 107 SchOG

Fassungen
01.09.2010 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 44/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10701.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10701.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 10701.09.200831.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 116/2008
§ 10701.09.199331.08.2008 BGBl. Nr. 512/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 44/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 9/2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz eins :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 131, Absatz 23,

Text

Paragraph 107, Lehrer.

  1. Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und in den Modulen der Kollegs und Lehrgänge für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz 2,Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119309