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§ 122 SchOG

Fassungen
01.09.1993 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 323/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12213.07.200130.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 77/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 12201.09.199912.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 96/1999
§ 12210.01.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 12231.12.199609.01.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 12201.09.199330.12.1996 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 323/1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996danach: BGBl. Nr. 766/1996

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 122, Lehramtsprüfung

  1. Absatz eins,Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt entsprechend dem Studiengang mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen, für Polytechnische Lehrgänge oder für Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung auf diesen Bereich zu beschränken. Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen ist.
  2. Absatz 2,Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118533

alte Dokumentnummer

N7196212166Y