Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Diplomprüfung für das Lehramt
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:
beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
NOR40019388