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§ 122 SchOG

Fassungen
10.01.1998 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 20/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12213.07.200130.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 77/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 12201.09.199912.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 96/1999
§ 12210.01.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 20/1998
§ 12231.12.199609.01.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 12201.09.199330.12.1996 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

10.01.1998BGBl. I Nr. 20/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. I Nr. 96/1999

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 122, Lehramtsprüfung

  1. Absatz eins,Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt entsprechend dem Studiengang mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen, für Polytechnische Schulen oder für Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang für Hauptschulen und Polytechnische Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung auf diesen Bereich zu beschränken. Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen ist.
  2. Absatz 2,Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127780

alte Dokumentnummer

N7199850882L