Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1994Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23. Behördenzuständigkeit.Paragraph 23, Behördenzuständigkeit.
(1)Absatz eins,Zuständige Schulbehörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der örtlich zuständige Landesschulrat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst ist in erster Instanz zuständig
für die Angelegenheiten der privaten Pädagogischen Akademien sowie für die Angelegenheiten der privaten Schülerheime, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Studierenden öffentlicher oder privater Pädagogischer Akademien besucht werden,
für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,
für die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern.für die Subventionierung von Privatschulen gemäß Paragraph 21, mit Ausnahme der nach Absatz 5, zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern.
(3)Absatz 3,Bei privaten Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen sowie bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Schülern derartiger öffentlicher oder privater Schulen besucht werden, sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen (ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen) beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen, welcher sie mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz.Bei privaten Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen sowie bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Schülern derartiger öffentlicher oder privater Schulen besucht werden, sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen (ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen) beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen, welcher sie mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat zuständige Schulbehörde im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz.
(4)Absatz 4,Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen, soweit es sich nicht um Schulen nach Abs. 2 lit. a handelt oder Abs. 3 anzuwenden ist. Der Landesschulrat hat derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß Abs. 3 vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen mit seiner Stellungnahme dem Bundesminister für Unterricht und Kunst vorzulegen. Ansuchen dieser Art für die im Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim Bundesminister für Unterricht und Kunst einzubringen.Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen, soweit es sich nicht um Schulen nach Absatz 2, Litera a, handelt oder Absatz 3, anzuwenden ist. Der Landesschulrat hat derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß Absatz 3, vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen mit seiner Stellungnahme dem Bundesminister für Unterricht und Kunst vorzulegen. Ansuchen dieser Art für die im Absatz 2, Litera a, genannten Schulen sind unmittelbar beim Bundesminister für Unterricht und Kunst einzubringen.
(5)Absatz 5,Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (Paragraph 19, Absatz eins,) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.
(6)Absatz 6,Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften.
Schlagworte
Volksschule, Hauptschule
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR12118604
Alte Dokumentnummer
N7196230860L