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§ 23

Fassungen
13.07.2001 bis 04.06.2008 — BGBl. I Nr. 75/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

13.07.2001BGBl. I Nr. 75/2001

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008danach: BGBl. I Nr. 71/2008

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 23, Behördenzuständigkeit.

  1. Absatz eins,Zuständige Schulbehörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der örtlich zuständige Landesschulrat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist in erster Instanz zuständig
    1. Litera a
      für die Angelegenheiten der privaten Pädagogischen Akademien sowie für die Angelegenheiten der privaten Schülerheime, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Studierenden öffentlicher oder privater Pädagogischer Akademien besucht werden,
    2. Litera b
      für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,
    3. Litera c
      für die Subventionierung von Privatschulen gemäß Paragraph 21, mit Ausnahme der nach Absatz 5, zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern.
  3. Absatz 3,Bei privaten Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen sowie bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Schülern derartiger öffentlicher oder privater Schulen besucht werden, sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen (ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen) beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen, welcher sie mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat zuständige Schulbehörde im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz.
  4. Absatz 4,Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen, soweit es sich nicht um Schulen nach Absatz 2, Litera a, handelt oder Absatz 3, anzuwenden ist. Der Landesschulrat hat derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß Absatz 3, vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen mit seiner Stellungnahme dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Ansuchen dieser Art für die im Absatz 2, Litera a, genannten Schulen sind unmittelbar beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzubringen.
  5. Absatz 5,Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (Paragraph 19, Absatz eins,) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.
  6. Absatz 6,Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2008

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40019345