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§ 23

Fassungen
01.01.2019 bis 24.07.2020 — BGBl. I Nr. 138/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 138/2017

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020danach: BGBl. I Nr. 80/2020

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 23, Behördenzuständigkeit.

  1. Absatz eins,Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die örtlich zuständige Bildungsdirektion. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister.
  2. Absatz 2,Der zuständige Bundesminister ist zuständig
    1. Litera a
      für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
    2. Litera b
      für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,
    3. Litera c
      für die Subventionierung von Privatschulen gemäß Paragraph 21, mit Ausnahme der nach Absatz 5, zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern.
  3. Absatz 3,Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Absatz 2, unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Ansuchen und Anträge in Angelegenheiten der in Absatz 2, Litera a, genannten Schulen sind unmittelbar beim zuständigen Bundesminister einzubringen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,)

  4. Absatz 5,Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (Paragraph 19, Absatz eins,) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.
  5. Absatz 6,Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40197042