Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1986Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat die im § 8 Abs. 1 genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen:Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat die im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen:
ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist,
fünf Sechstel im Ausmaß von
42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,42 vH zu gleichen Teilen an die im Paragraph 8, Absatz 3, genannten Dachverbände,
38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),
16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
4 vH an das Österreichische Olympische Comite.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20i Abs. 2 und 3 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.Die gemäß Absatz eins, zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 20 i, Absatz 2 und 3 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 2 findet Anwendung.Paragraph 5, Absatz 2, findet Anwendung.
Schlagworte
Leistungssport
Dokumentnummer
NOR12118948
Alte Dokumentnummer
N7197010390O