Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. (1) Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß § 8 Abs. 1 entsprechend Z 1 bis 4 aufzuteilen.Paragraph 9, (1) Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, entsprechend Ziffer eins bis 4 aufzuteilen.
5,44 vH sind wie folgt aufzuteilen:
1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband,
0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee,
0,1 vH an Special Olympics Österreich,
2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4,2,4 vH für Zwecke nach Absatz 4,,
1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10. 2. von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 10, 2. von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Ziffer 3 und 4 aufzuteilen;
ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist,
fünf Sechstel im Ausmaß von
42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,42 vH zu gleichen Teilen an die im Paragraph 8, Absatz 3, genannten Dachverbände,
38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),
16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
4 vH an das Österreichische Olympische Comite.
Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:Die 36 322 560 Euro gemäß Ziffer 2, übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:
für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und
für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände. Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Z 4 lit. a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen.für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände. Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Ziffer 4, Litera a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.Die gemäß Absatz eins, zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 20, des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 2 findet Anwendung.Paragraph 5, Absatz 2, findet Anwendung.
(4)Absatz 4,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, sind für die Entwicklung der Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.
Schlagworte
Mädchensport, Kindergartenalter
Leistungssport, Jugendsport
Dokumentnummer
NOR40059760