Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005
§ 921.08.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 901.01.200020.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 158/1999
§ 901.01.198731.12.1999 BGBl. Nr. 292/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005

Index

78 Sport

Text

Paragraph 9, (1) Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, entsprechend Ziffer eins bis 4 aufzuteilen.

  1. Ziffer eins
    5,44 vH sind wie folgt aufzuteilen:
    1. Litera a
      1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband,
    2. Litera b
      0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee,
    3. Litera c
      0,1 vH an Special Olympics Österreich,
    4. Litera d
      2,4 vH für Zwecke nach Absatz 4,,
    5. Litera e
      1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 10, 2. von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Ziffer 3 und 4 aufzuteilen;
  2. Ziffer 3
    ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist,
  3. Ziffer 4
    fünf Sechstel im Ausmaß von
    1. Litera a
      42 vH zu gleichen Teilen an die im Paragraph 8, Absatz 3, genannten Dachverbände,
    2. Litera b
      38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),
    3. Litera c
      16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
    4. Litera d
      4 vH an das Österreichische Olympische Comite.
  4. Ziffer 5
    Die 36 322 560 Euro gemäß Ziffer 2, übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:
    1. Litera a
      für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und
    2. Litera b
      für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände. Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Ziffer 4, Litera a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen.
  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 20, des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.
  2. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 2, findet Anwendung.
  3. Absatz 4,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, sind für die Entwicklung der Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.

Schlagworte

Mädchensport, Kindergartenalter Leistungssport, Jugendsport

Gesetzesnummer

10009315

Dokumentnummer

NOR40059760