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§ 9

Fassungen
01.01.2000 bis 20.08.2003 — BGBl. I Nr. 158/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005
§ 921.08.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 901.01.200020.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 158/1999
§ 901.01.198731.12.1999 BGBl. Nr. 292/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 158/1999

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

78 Sport

Text

Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat die im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen:

  1. Ziffer eins
    ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist,
  2. Ziffer 2
    fünf Sechstel im Ausmaß von
    1. Litera a
      42 vH zu gleichen Teilen an die im Paragraph 8, Absatz 3, genannten Dachverbände,
    2. Litera b
      38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),
    3. Litera c
      16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),
    4. Litera d
      4 vH an das Österreichische Olympische Comite.
  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 20 i, Absatz 2 und 3 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.
  2. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 2, findet Anwendung.
  3. Absatz 4,Förderungen, die den in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Dachverbänden sowie dem Österreichischen Fußballbund ab dem Jahr 2000 über den Betrag hinaus gewährt werden, der im Jahr 1999 zur Auszahlung gekommen ist, sind zur Hälfte für zusätzliche Maßnahmen der Schaffung neuer Arbeitsplätze bei den angeführten Sportverbänden zu verwenden. Diese Maßnahmen sollen der unmittelbaren Sportbetreuung sowie der Förderung des Jugend- und Nachwuchssportes zu Gute kommen.

Schlagworte

Leistungssport, Jugendsport

Gesetzesnummer

10009315

Dokumentnummer

NOR12128264

Alte Dokumentnummer

N7199914454O