Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 478/1986Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Führung eines Förderunterrichtes
§ 4. (1) Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl von teilnehmenden Schülern zu führen:Paragraph 4, (1) Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl von teilnehmenden Schülern zu führen:
in der ersten bis vierten Schulstufe bei 3 Schülern einer Klasse,
in der Übungshauptschule der Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes bei 6 Schülern einer Klasse,in der Übungshauptschule der Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera f, Sub-Litera, c, c, des Schulorganisationsgesetzes bei 6 Schülern einer Klasse,
in der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein bei 6 Schülern einer Klasse,
im übrigen bei 8 Schülern einer Klasse.
(2)Absatz 2,Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 8 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler umfassen.
(3)Absatz 3,Der Förderunterricht gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.Der Förderunterricht gemäß Absatz eins, ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.
(4)Absatz 4,§ 3 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2008
Dokumentnummer
NOR12120743
Alte Dokumentnummer
N7198140807L