Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.11.2008 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428.11.200831.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 401.09.198627.11.2008 BGBl. Nr. 478/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.11.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Führung eines Förderunterrichtes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl von teilnehmenden Schülern zu führen:
    1. Ziffer eins
      in der ersten bis vierten Schulstufe bei 3 Schülern einer Klasse,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2008,)
    1. Ziffer 3
      in der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein bei 6 Schülern einer Klasse,
    2. Ziffer 4
      im übrigen bei 8 Schülern einer Klasse.
  2. Absatz 2,Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 8 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler umfassen.
  3. Absatz 3,Der Förderunterricht gemäß Absatz eins, ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.
  4. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR40102799