Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
05.05.1984 bis 09.11.1994 — BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1710.11.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 864/1994
§ 1705.05.198409.11.1994 BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 176/1984

Außerkrafttretensdatum

09.11.1994danach: BGBl. Nr. 864/1994

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17, Gemäß Paragraph 45, Absatz 7, AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12121227

Alte Dokumentnummer

N7198412558L