Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftsinformatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 864/1994Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 17. Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen. Paragraph 17, Gemäß Paragraph 45, Absatz 7, AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(4)Absatz 4,§ 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 7, § 12 Abs. 6, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 864/1994 treten mit 1. September 1995 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2 und 7, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1994, treten mit 1. September 1995 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12125727
Alte Dokumentnummer
N7199442316J