Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.09.1995 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1710.11.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 864/1994
§ 1705.05.198409.11.1994 BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 45, Absatz 7, AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
  2. Absatz 2,Ordentliche Hörer der Studienzweige „Betriebsinformatik“ und „Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik“ sind berechtigt, ihr Studium nach dem jeweils geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
  3. Absatz 3,Die Studienpläne, die unter Berücksichtigung der Studienordnung in der gemäß Absatz 4, gültigen Fassung erlassen werden, sollen Übergangsbestimmungen enthalten, die insbesondere festlegen, welche Lehrveranstaltungen der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Studienpläne als gleichwertig für den neuen Studienplan anzuerkennen sind.
  4. Absatz 4,Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2 und 7, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1994, treten mit 1. September 1995 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12125728

Alte Dokumentnummer

N7199442317J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/176/P17/NOR12125728