Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1991Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
§ 17. (1) Die Erteilung remunerierter Lehraufträge, ausgenommen solcher für wissenschaftlichen Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zulässig. Paragraph 17, (1) Die Erteilung remunerierter Lehraufträge, ausgenommen solcher für wissenschaftlichen Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zulässig.
(2) Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung gebührt dem Prüfer nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen dieselbe Entschädigung wie für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1). (2) Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung gebührt dem Prüfer nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen dieselbe Entschädigung wie für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins,).
(3) Den Referenten und den Vorsitzenden der Kommissionen ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes.
Schlagworte
Lehrtätigkeiten
Dokumentnummer
NOR12121464
Alte Dokumentnummer
N7198512706L