Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1994Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
§ 17. (1) Die Erteilung remunerierter Lehraufträge, ausgenommen solcher für wissenschaftlichen Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zulässig. Paragraph 17, (1) Die Erteilung remunerierter Lehraufträge, ausgenommen solcher für wissenschaftlichen Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zulässig.
(2) Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung gebührt dem Prüfer nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen dieselbe Entschädigung wie für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1). (2) Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung gebührt dem Prüfer nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen dieselbe Entschädigung wie für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins,).
(3)Absatz 3,Den Referenten, den Vorsitzenden der Kommissionen und den Leitern von mehr als zwei Fächern umfassenden Hochschullehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1) ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes. Die Vergütung für Lehrgangsleiter ist unter Berücksichtigung der Fächer- und Teilnehmerzahl zu bemessen. Sie darf einen Jahreshöchstbetrag von 30 000 S nicht übersteigen und ist aus den Eingängen an Unterrichtsgeldern zu bedecken.Den Referenten, den Vorsitzenden der Kommissionen und den Leitern von mehr als zwei Fächern umfassenden Hochschullehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins,) ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes. Die Vergütung für Lehrgangsleiter ist unter Berücksichtigung der Fächer- und Teilnehmerzahl zu bemessen. Sie darf einen Jahreshöchstbetrag von 30 000 S nicht übersteigen und ist aus den Eingängen an Unterrichtsgeldern zu bedecken.
Schlagworte
Lehrtätigkeiten
Dokumentnummer
NOR12125500
Alte Dokumentnummer
N7199439780J