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§ 17 StudBerG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 620/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.200230.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
§ 1701.09.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 620/1994
§ 1707.12.199131.08.1994 BGBl. Nr. 624/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 620/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

Paragraph 17, (1) Die Erteilung remunerierter Lehraufträge, ausgenommen solcher für wissenschaftlichen Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zulässig.

(2) Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung gebührt dem Prüfer nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen dieselbe Entschädigung wie für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins,).

  1. Absatz 3,Den Referenten, den Vorsitzenden der Kommissionen und den Leitern von mehr als zwei Fächern umfassenden Hochschullehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins,) ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes. Die Vergütung für Lehrgangsleiter ist unter Berücksichtigung der Fächer- und Teilnehmerzahl zu bemessen. Sie darf einen Jahreshöchstbetrag von 30 000 S nicht übersteigen und ist aus den Eingängen an Unterrichtsgeldern zu bedecken.

Schlagworte

Lehrtätigkeiten

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12125500

Alte Dokumentnummer

N7199439780J