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§ 17 StudBerG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.200230.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
§ 1701.09.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 620/1994
§ 1707.12.199131.08.1994 BGBl. Nr. 624/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Erteilung remunerierter Lehraufträge, ausgenommen solcher für wissenschaftlichen Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zulässig.
  2. Absatz 2,Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung gebührt dem Prüfer nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen dieselbe Entschädigung wie für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Den Referenten, den Vorsitzenden der Kommissionen und den Leitern von mehr als zwei Fächern umfassenden Hochschullehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins,) ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes. Die Vergütung für Lehrgangsleiter ist unter Berücksichtigung der Fächer- und Teilnehmerzahl zu bemessen. Sie darf einen Jahreshöchstbetrag von 2 200 Euro nicht übersteigen und ist aus den Eingängen an Unterrichtsgeldern zu bedecken.

Schlagworte

Lehrtätigkeiten

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR40023829