Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Erteilung remunerierter Lehraufträge, ausgenommen solcher für wissenschaftlichen Unterricht, ist für Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zulässig.
(2)Absatz 2,Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung gebührt dem Prüfer nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen dieselbe Entschädigung wie für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1).Für die Abnahme einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung gebührt dem Prüfer nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen dieselbe Entschädigung wie für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen zur Vorbereitung auf Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins,).
(3)Absatz 3,Den Referenten, den Vorsitzenden der Kommissionen und den Leitern von mehr als zwei Fächern umfassenden Hochschullehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1) ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes. Die Vergütung für Lehrgangsleiter ist unter Berücksichtigung der Fächer- und Teilnehmerzahl zu bemessen. Sie darf einen Jahreshöchstbetrag von 2 200 Euro nicht übersteigen und ist aus den Eingängen an Unterrichtsgeldern zu bedecken.Den Referenten, den Vorsitzenden der Kommissionen und den Leitern von mehr als zwei Fächern umfassenden Hochschullehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 5, Absatz eins,) ist ihr Zeitaufwand angemessen zu vergüten. Als Bundesbeamte haben sie Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit nach Maßgabe des Gehaltsgesetzes. Die Vergütung für Lehrgangsleiter ist unter Berücksichtigung der Fächer- und Teilnehmerzahl zu bemessen. Sie darf einen Jahreshöchstbetrag von 2 200 Euro nicht übersteigen und ist aus den Eingängen an Unterrichtsgeldern zu bedecken.
Schlagworte
Lehrtätigkeiten
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR40023829