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§ 1 UniStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.02.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 113.09.199531.01.1996 § → § BGBl. Nr. 613/1995
§ 101.06.199312.09.1995 § → § BGBl. Nr. 170/1993
§ 101.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 219/1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993danach: BGBl. Nr. 170/1993

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Aufnahme

Paragraph eins, (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

  1. Absatz 2,Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
    2. Ziffer 2
      gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Hochschulreife durch ein Reifeprüfungs-, Berufsreifeprüfungs- oder Studienberechtigungszeugnis oder ein analoges ausländisches Dokument;
    4. Ziffer 4
      allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten oder künstlerischer Begabung (Paragraph 7, Absatz 4, 6 und 7 AHStG);
    5. Ziffer 5
      ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem Übertritt von einer anderen Universität oder einer Hochschule künstlerischer Richtung;
    6. Ziffer 6
      Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
    7. Ziffer 7
      Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).
  2. Absatz 3,Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
  3. Absatz 4,Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Absatz 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.
  4. Absatz 5,Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Reifeprüfungszeugnis, Berufsreifeprüfungszeugnis, Abschlußbescheinigung

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12122734

Alte Dokumentnummer

N7198912611H