Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.02.1996
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Aufnahme
§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.Paragraph eins, (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 AHStG) oder eines Studienabschlusses (§ 7 Abs. 5 und 6 AHStG);Nachweis der Hochschulreife (Paragraph 7, Absatz eins, AHStG) oder eines Studienabschlusses (Paragraph 7, Absatz 5 und 6 AHStG);
allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (§ 7 Abs. 2 und 4 AHStG);allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (Paragraph 7, Absatz 2 und 4 AHStG);
Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).
(3)Absatz 3,Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.
(4)Absatz 4,Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Absatz 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.
(5)Absatz 5,Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Abschlußbescheinigung
Dokumentnummer
NOR12126209
Alte Dokumentnummer
N7199653226J