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§ 1 UniStEVO

Fassungen
01.06.1993 bis 12.09.1995 — BGBl. Nr. 170/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.02.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 113.09.199531.01.1996 § → § BGBl. Nr. 613/1995
§ 101.06.199312.09.1995 § → § BGBl. Nr. 170/1993
§ 101.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 170/1993

Außerkrafttretensdatum

12.09.1995danach: BGBl. Nr. 613/1995

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Aufnahme

Paragraph eins, (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

  1. Absatz 2,Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
    2. Ziffer 2
      gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Hochschulreife (Paragraph 7, Absatz eins, AHStG) oder eines Studienabschlusses (Paragraph 7, Absatz 5, AHStG);
    4. Ziffer 4
      allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3 und Absatz 2 bis 4 AHStG);
    5. Ziffer 5
      ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem Übertritt von einer anderen Universität oder einer Hochschule künstlerischer Richtung;
    6. Ziffer 6
      Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
    7. Ziffer 7
      Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).
  2. Absatz 3,Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
  3. Absatz 4,Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Absatz 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.
  4. Absatz 5,Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Abschlußbescheinigung

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12124676

Alte Dokumentnummer

N7199326856J