Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Text
Studienrichtungen, Studienzweige
§ 4. (1) Folgende Studienrichtungen können durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Studienordnung) an den Universitäten nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eingerichtet werden:Paragraph 4, (1) Folgende Studienrichtungen können durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Studienordnung) an den Universitäten nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eingerichtet werden:
Raumplanung und Raumordnung
Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen
Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik
Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau
Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie
(2)Absatz 2,Die Studienordnung kann die Gliederung einer Studieneinrichtung in Studienzweige vorsehen, wenn dies aus wissenschaftlichen, pädagogischen und im Studienziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung liegenden Gründen zweckmäßig erscheint. Studienzweige einer Studienrichtung unterscheiden sich voneinander, ohne aber dadurch eine signifikante inhaltliche Eigenständigkeit zu erreichen, in den Pflicht- und Wahlfachgebieten der zweiten Diplomprüfung und durch höchstens ein Fachgebiet der ersten Diplomprüfung. Studien zweige sind in der Studienordnung mit einer auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinweisenden Kurzbezeichnung zu benennen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfachgebiet
Dokumentnummer
NOR12123079
Alte Dokumentnummer
N7199012548J