Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studienrichtungen, Studienzweige
§ 4. (1) Folgende Studienrichtungen können durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Studienordnung) an den Universitäten nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eingerichtet werden:Paragraph 4, (1) Folgende Studienrichtungen können durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Studienordnung) an den Universitäten nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eingerichtet werden:
Raumplanung und Raumordnung
Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen
Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik
Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau
Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie
(2)Absatz 2,Die Studienordnung kann die Gliederung einer Studieneinrichtung in Studienzweige vorsehen, wenn dies aus wissenschaftlichen, pädagogischen und im Studienziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung liegenden Gründen zweckmäßig erscheint. Studienzweige einer Studienrichtung unterscheiden sich voneinander, ohne aber dadurch eine signifikante inhaltliche Eigenständigkeit zu erreichen, in den Pflicht- und Wahlfachgebieten der zweiten Diplomprüfung und durch höchstens ein Fachgebiet der ersten Diplomprüfung. Studien zweige sind in der Studienordnung mit einer auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinweisenden Kurzbezeichnung zu benennen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfachgebiet
Dokumentnummer
NOR12126008
Alte Dokumentnummer
N7199549570J