Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit
in der Ersten lebenden Fremdsprache
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
die Bearbeitung eines Hörtextes und
das Abfassen von Texten entweder
auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste Stunde und auf jene gemäß Z 2 die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgabenstellungen gemäß Z 2 vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die von ihm gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde dem aufsichtsführenden Lehrer bekanntzugeben.zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Ziffer eins, die erste Stunde und auf jene gemäß Ziffer 2, die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgabenstellungen gemäß Ziffer 2, vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die von ihm gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde dem aufsichtsführenden Lehrer bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Bei der Behandlung der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1 soll der Kandidat den Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, einen ihm unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben sowie Detailfragen zum Text in der Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten ein Hörtext mittleren Schwierigkeitsgrades in der Dauer von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen. Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Der Text muß dem Erfahrungshorizont des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihm aber nicht bekannt sein. Schwierige Eigennamen sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung wesentlich sind, sind dem Prüfungskandidaten vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen, ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabenstellung samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.Bei der Behandlung der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, soll der Kandidat den Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, einen ihm unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben sowie Detailfragen zum Text in der Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten ein Hörtext mittleren Schwierigkeitsgrades in der Dauer von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen. Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Der Text muß dem Erfahrungshorizont des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihm aber nicht bekannt sein. Schwierige Eigennamen sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung wesentlich sind, sind dem Prüfungskandidaten vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen, ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabenstellung samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
(3)Absatz 3,Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind dem Prüfungskandidaten sprachliche, bildliche oder graphische Impulse vorzugeben. Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei Texte, die sich hinsichtlich des Standpunkts oder der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu verfassen.Bei der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sind dem Prüfungskandidaten sprachliche, bildliche oder graphische Impulse vorzugeben. Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei Texte, die sich hinsichtlich des Standpunkts oder der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu verfassen.
(4)Absatz 4,Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist dem Kandidaten ein gedanklich abgeschlossener, im Unterricht nicht behandelter Originaltext vorzulegen, welcher in Englisch, Französisch und Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch etwa 400 Wörter umfassen soll.Bei der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist dem Kandidaten ein gedanklich abgeschlossener, im Unterricht nicht behandelter Originaltext vorzulegen, welcher in Englisch, Französisch und Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch etwa 400 Wörter umfassen soll.
(5)Absatz 5,Bei den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen Wörterbüchern gestattet.Bei den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen Wörterbüchern gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123126
Alte Dokumentnummer
N7199012741J