Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
19.06.2008 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1219.06.200831.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 1201.09.200718.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 123/2007
§ 1201.01.199331.08.2007 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 1201.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vergleiche Paragraph 55, Absatz 7,

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
    1. Ziffer eins
      die Bearbeitung eines Hörtextes und
    2. Ziffer 2
      das Abfassen von drei Texten
    zu umfassen. Alle Aufgaben haben sich an den Zielkompetenzen des Lehrplanes zu orientieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Ziffer eins, die erste Stunde und auf jene gemäß Ziffer 2, die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgaben gemäß Ziffer 2, vorzulegen.
  2. Absatz 2,Bei der Behandlung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden in zwei bis fünf Hörtexten (minimale Gesamtlänge der Hördauer zehn Minuten, maximale Gesamtlänge der Hördauer 20 Minuten) die zentralen Hörstrategien Globalverständnis, Detailverständnis und interpretierendes Hören durch eine Auswahl aus folgenden Testformaten überprüft: Auswahl der richtigen/besten Antwort, Multiple Choice, Vervollständigen von Sätzen oder eines Lückentextes, Zuordnen von Informationen sowie Ausfüllen einer Tabelle, Beantworten von Fragen. Das zweimalige Abspielen der Texte ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabe samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
  3. Absatz 3,Bei den Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Prüfungskandidat drei Texte zu verfassen:
    1. Ziffer eins
      einen Aufsatz im Umfang von 350 bis maximal 400 Worten, in dem der Prüfungskandidat ausgehend von einem genau definierten Schreibauftrag von etwa 150 Worten den persönlichen Standpunkt zu einem Thema darzulegen und zu argumentieren hat, und
    2. Ziffer 2
      zwei unterschiedliche kürzere Texte zu einem Thema, welches der Prüfungskandidat aus zwei zur Wahl gestellten Themen gewählt hat. Die beiden zu jedem dieser Themen gestellten Aufgaben können aus folgenden Textsorten stammen: verschiedene Briefformen, Artikel, Berichte, Geschichten sowie andere Textsorten diskursiver, deskriptiver oder narrativer Natur.
    Die Gesamtlänge der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu verfassenden Texte soll mindestens 700 (in Russisch mindestens 600) und maximal 1000 Worte betragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40099228

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P12/NOR40099228