Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.2007 — BGBl. Nr. 789/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1219.06.200831.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 1201.09.200718.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 123/2007
§ 1201.01.199331.08.2007 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 1201.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 789/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007danach: BGBl. II Nr. 123/2007

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit

in der Ersten lebenden Fremdsprache

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
    1. Ziffer eins
      die Bearbeitung eines Hörtextes und
    2. Ziffer 2
      das Abfassen von Texten entweder
      1. Litera a
        auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
      2. Litera b
        anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text
    zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Ziffer eins, die erste Stunde und auf jene gemäß Ziffer 2, die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgabenstellungen gemäß Ziffer 2, vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die von ihm gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde dem aufsichtsführenden Lehrer bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Bei der Behandlung der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, soll der Kandidat den Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, einen ihm unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben sowie Detailfragen zum Text in der Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten ein Hörtext mittleren Schwierigkeitsgrades in der Dauer von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen. Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Der Text muß dem Erfahrungshorizont des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihm aber nicht bekannt sein. Schwierige Eigennamen sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung wesentlich sind, sind dem Prüfungskandidaten vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen, ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabenstellung samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
  3. Absatz 3,Bei der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sind dem Prüfungskandidaten sprachliche, bildliche oder graphische Impulse vorzugeben. Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei Texte, die sich hinsichtlich des Standpunktes und/oder der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu verfassen.
  4. Absatz 4,Bei der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist dem Kandidaten ein gedanklich abgeschlossener, im Unterricht nicht behandelter Originaltext vorzulegen, welcher in Englisch, Französisch und Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch etwa 400 Wörter umfassen soll. Der Prüfungskandidat hat bei der Behandlung der Leitfragen insbesondere die Intention und inhaltliche und/oder sprachliche Aspekte herauszuarbeiten sowie auch persönlich Stellung zu beziehen.
  5. Absatz 5,Bei den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen Wörterbüchern gestattet.

Schlagworte

einsprachig

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12124327

Alte Dokumentnummer

N7199224413J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P12/NOR12124327