Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Sonderbestimmungen für das Realgynmasium und
Oberstufenrealgymnasium unter besonderer BerücksichtigungSonderbestimmungen für das Realgynmasium und, Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 5)bei drei Klausurarbeiten (Absatz 5,)
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
bei vier Klausurarbeiten
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Sportkunde; sofern eine mündliche Prüfung in Sportkunde abgelegt wird, eine weitere Fremdsprache.
(3)Absatz 3,Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.
(4)Absatz 4,Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Abs. 2 Z 1) ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen.Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Absatz 2, Ziffer eins,) ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123164
Alte Dokumentnummer
N7199012779J