Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
06.07.2004 bis 12.06.2007 — BGBl. II Nr. 270/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5013.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 5006.07.200412.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 270/2004
§ 5001.01.199305.07.2004 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 5001.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

06.07.2004BGBl. II Nr. 270/2004

Außerkrafttretensdatum

12.06.2007

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sonderbestimmungen für das Realgynmasium und

Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung

der sportlichen Ausbildung

Paragraph 50, (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.

  1. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei drei Klausurarbeiten (Absatz 5,)
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik;
    2. Ziffer 2
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        Sportkunde oder eine weitere Fremdsprache.
  2. Absatz 3,Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.
  3. Absatz 4,Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
  4. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Absatz 2, Ziffer eins,) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt werden.

Schlagworte

Bildungsziel

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40054040