Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2004Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Sonderbestimmungen für das Realgynmasium und
Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung
§ 50. (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.Paragraph 50, (1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten (Abs. 5)bei drei Klausurarbeiten (Absatz 5,)
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
bei vier Klausurarbeiten
Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Sportkunde oder eine weitere Fremdsprache.
(3)Absatz 3,Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.
(4)Absatz 4,Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Abs. 2 Z 1) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Abs. 2 Z 2 lit. d eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Absatz 2, Ziffer eins,) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR40054040