Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
01.01.1993 bis 05.07.2004 — BGBl. Nr. 789/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5013.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 5006.07.200412.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 270/2004
§ 5001.01.199305.07.2004 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 5001.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 789/1992

Außerkrafttretensdatum

05.07.2004danach: BGBl. II Nr. 270/2004

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Sonderbestimmungen für das Realgynmasium und, Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung

der sportlichen Ausbildung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei drei Klausurarbeiten (Absatz 5,)
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik;
    2. Ziffer 2
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        Sportkunde oder eine weitere Fremdsprache.
  3. Absatz 3,Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.
  4. Absatz 4,Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Absatz 2, Ziffer eins,) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt werden.

Schlagworte

Bildungsziel

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12124340

Alte Dokumentnummer

N7199224426J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P50/NOR12124340