Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Studienordnung Technische Mathematik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1991Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete: Paragraph 4, Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1)Absatz eins,Pflichtfächer:
Im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften'' an der Technischen Universität Wien:
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften'' an der Universität Linz:
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Mathematische Methoden in den Naturwissenschaften.
Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik'':
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik'':
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Wirtschaftsmathematik und Operations Research.
Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften'' an der Technischen Universität Wien:
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Algebra und Diskrete Mathematik.
Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften'' an der Universität Linz:
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Im Studienzweig „Versicherungsmathematik'':
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Versicherungs- und Finanzmathematik;
Im Studienzweig „Technomathematik'':
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Technisches Anwendungsfach.
Im Studienzweig „Informationsverarbeitung'':
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Informationsverarbeitung.
Im Studienzweig „Industriemathematik'':
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Mathematische Methoden in der Technik.
(2)Absatz 2,Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3)Absatz 3,Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Schlagworte
Versicherungsmathematik
Dokumentnummer
NOR12123494
Alte Dokumentnummer
N7199110631X