Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/13 Studienförderung
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6.Paragraph 6,
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
noch kein Studium absolviert hat (§§ 13 bis 15),noch kein Studium absolviert hat (Paragraphen 13 bis 15),
einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat und
nicht mehr als halbbeschäftigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Dokumentnummer
NOR12123967
alte Dokumentnummer
N7199221181J