Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/13 Studienförderung
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6.Paragraph 6,
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Dokumentnummer
NOR12126248
alte Dokumentnummer
N7199655079J