Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/13 Studienförderung
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
STUDIENBEIHILFEN
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6.Paragraph 6,
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),
das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,für Selbsterhalter gemäß Paragraph 31, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,für Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 7,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,für behinderte Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 8, um fünf Jahre,
für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244259