Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde
§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen aufParagraph 35, (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
Beihilfe für Auslandsstudien.
(2)Absatz 2,Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien und Förderungsstipendien.
(3)Absatz 3,Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.
Dokumentnummer
NOR12123996
alte Dokumentnummer
N7199221210J