Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
Beihilfen für Auslandsstudien und
Studienabschluss-Stipendien.
(2)Absatz 2,Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers
für die Gewährung von Mobilitätsstipendien,
für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,
für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,
für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,
für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und
für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.
(3)Absatz 3,Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018
Dokumentnummer
NOR40181988