Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde
§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen aufParagraph 35, (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
Studienabschlussstipendien und
Beihilfen für Auslandsstudien.
(2)Absatz 2,Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses, des Reisekostenzuschusses, der Sprachstipendien und von Studienunterstützungen.
(3)Absatz 3,Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.
Dokumentnummer
NOR12128362
alte Dokumentnummer
N7199956840L