Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
72/13 Studienförderung
Text
Ausschreibung
§ 59. (1) Leistungsstipendien sind auszuschreibenParagraph 59, (1) Leistungsstipendien sind auszuschreiben
an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),
an Kunsthochschulen durch das Gesamtkollegium (Akademiekollegium),
an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt.
(2)Absatz 2,In der Ausschreibung sind die mindestens zu erbringenden Studiennachweise genau anzuführen. Die Studienleistungen sind nach dem Erfolg der Diplomprüfungen, Lehramtsprüfungen, Rigorosen, der Teilprüfungen und Prüfungsteile von Diplomprüfungen, Lehramtsprüfungen und Rigorosen sowie der Dissertationen, Diplomarbeiten und Seminare bzw. in den zentralen künstlerischen Fächern zu beurteilen. Die Studienleistungen müssen in den beiden der Zuerkennung vorangehenden Semestern, längstens bis Ende der Semesterferien, erbracht worden sein.
(3)Absatz 3,An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.
Dokumentnummer
NOR12124020
alte Dokumentnummer
N7199221234J