Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
72/13 Studienförderung
Text
Ausschreibung
§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreibenParagraph 59, (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben
an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),
an Universitäten der Künste durch das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) bzw. das Universitätskollegium,
an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt,
an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter.
(2)Absatz 2,In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.
(3)Absatz 3,An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.
(4)Absatz 4,Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12128379
alte Dokumentnummer
N7199956857L