Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
72/13 Studienförderung
Text
Ausschreibung
§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben:Paragraph 59, (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben:
an Universitäten durch den Studiendekan,
an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,
an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter und
an Fachhochschul-Studiengängen durch den Studiengangsleiter.
(2)Absatz 2,In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.
(3)Absatz 3,An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.
(4)Absatz 4,Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40010170