Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
72/13 Studienförderung
Text
Vollziehung
§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:Paragraph 76, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der Theologischen Lehranstalten der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, Konservatorien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien der Bundesminister für Unterricht und Kunst und
hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2,Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der Paragraphen 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12124037
alte Dokumentnummer
N7199221251J