Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
72/13 Studienförderung
Text
Vollziehung
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der Universitäten, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten, der Fachhochschul-Studiengänge, der Pädagogischen Hochschulen und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 15 Z 48, BGBl. I Nr. 31/2018)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,) (2)Absatz 2,Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der Paragraphen 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
(3)Absatz 3,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die AuftragsverarbeiterIm Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Studienbeihilfenbehörde und
der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 4, DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40202542