Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
72/13 Studienförderung
Text
Vollziehung
§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:Paragraph 76, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der bildenden Künste, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
hinsichtlich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, Konservatorien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und
hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
(2)Absatz 2,Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der Paragraphen 20 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR40010182