Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrslehre“ oder „Rechtskunde“
und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Gastgewerbliche Betriebslehre“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Gastgewerbliche Betriebslehre (einschließlich Schriftverkehr)“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt den Pflichtgegenstand „Gastgewerbliche Betriebslehre (einschließlich Schriftverkehr)“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124810
Alte Dokumentnummer
N7199327365J