Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1996Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch“.eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, im Prüfungsgebiet „Englisch“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“. Wurde die schriftliche und praktische Klausurarbeit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 mit „Nicht genügend“ beurteilt, so umfaßt das Prüfungsgebiet zusätzlich den Teilbereich „Übungsfirma“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“. Wurde die schriftliche und praktische Klausurarbeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so umfaßt das Prüfungsgebiet zusätzlich den Teilbereich „Übungsfirma“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12126203
Alte Dokumentnummer
N7199653152J