Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1997,)
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127180
Alte Dokumentnummer
N7199762713J