Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
IX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VETERINÄRMEDIZINISCHE UNIVERSITÄT
Gliederung und Organisation des Klinischen Bereiches
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität sind die Institute, in denen neben den ihnen gemäß § 44 anvertrauten Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre tierärztliche Leistungen unmittelbar an lebenden Tieren zu erbringen sind. Diese Universitätskliniken bilden zusammen den Klinischen Bereich (Tierspital).Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität sind die Institute, in denen neben den ihnen gemäß Paragraph 44, anvertrauten Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre tierärztliche Leistungen unmittelbar an lebenden Tieren zu erbringen sind. Diese Universitätskliniken bilden zusammen den Klinischen Bereich (Tierspital).
(2)Absatz 2,Zum Tierspital gehören weiters eine Anstaltsapotheke und die erforderlichen Verwaltungseinrichtungen sowie allenfalls gemeinsame Einrichtungen von Universitätskliniken.
(3)Absatz 3,Organe der Universitätskliniken sind der Klinikvorstand und die Klinikkonferenz. Organe des Tierspitals sind die Klinikerkommission, der Verwaltungsdirektor und der Leiter der Anstaltsapotheke.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.(Verfassungsbestimmung) Die tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals sind von Paragraph 2, Absatz 2, ausgenommen.
(5)Absatz 5,Zum Klinikvorstand ist vom Rektor nach Anhörung der Klinikkonferenz und des Fakultäts- bzw. Universitätskollegiums ein für dieses Fach ernannter Universitätsprofessor zu bestellen. Zu Stellvertretern dürfen vom Rektor nach Anhörung der Klinikkonferenz nur Tierärzte bestellt werden, die in einem dieser Universitätsklinik zugeordneten Dienstverhältnis stehen und in dem betreffenden wissenschaftlichen Fach entsprechend ausgewiesen sind.
(6)Absatz 6,Auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses (Antrag auf Abberufung) entweder der Klinikkonferenz oder des Fakultäts- bzw. Universitätskollegiums hat der Rektor einen Klinikvorstand (Stellvertreter) von der Leitungsfunktion (Stellvertreterfunktion) zu entheben.
(7)Absatz 7,Für den Klinikvorstand gilt § 46. Darüber hinaus kommt dem Klinikvorstand die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu.Für den Klinikvorstand gilt Paragraph 46, Darüber hinaus kommt dem Klinikvorstand die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen des § 45 sind auf Angelegenheiten, die die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Rahmen des Tierspitals betreffen, nicht anzuwenden, doch ist die Klinikkonferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Bei der Erlassung der Klinikordnung hat die Klinikkonferenz das Einvernehmen mit dem Klinikvorstand herzustellen und auf die Bestimmungen der Anstaltsordnung des Tierspitals Bedacht zu nehmen.Die Bestimmungen des Paragraph 45, sind auf Angelegenheiten, die die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Rahmen des Tierspitals betreffen, nicht anzuwenden, doch ist die Klinikkonferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Bei der Erlassung der Klinikordnung hat die Klinikkonferenz das Einvernehmen mit dem Klinikvorstand herzustellen und auf die Bestimmungen der Anstaltsordnung des Tierspitals Bedacht zu nehmen.
(9)Absatz 9,Auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultäts- bzw. Universitätskollegiums können vom Rektor gemeinsame Einrichtungen von Kliniken für besondere Zwecke der veterinärmedizinischen Forschung und Lehre oder zur Erfüllung der tierärztlichen Aufgaben errichtet werden. Zum Vorstand (Stellvertreter) solcher gemeinsamer Einrichtungen ist vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der beteiligten Klinikkonferenzen ein fachzuständiger Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb zu bestellen; die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Werden dieser gemeinsamen Einrichtung auch tierärztliche Aufgaben im Rahmen des Tierspitals übertragen, darf nur ein Tierarzt zum Leiter (Stellvertreter) bestellt werden. Abs. 6 gilt sinngemäß.Auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultäts- bzw. Universitätskollegiums können vom Rektor gemeinsame Einrichtungen von Kliniken für besondere Zwecke der veterinärmedizinischen Forschung und Lehre oder zur Erfüllung der tierärztlichen Aufgaben errichtet werden. Zum Vorstand (Stellvertreter) solcher gemeinsamer Einrichtungen ist vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der beteiligten Klinikkonferenzen ein fachzuständiger Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb zu bestellen; die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Werden dieser gemeinsamen Einrichtung auch tierärztliche Aufgaben im Rahmen des Tierspitals übertragen, darf nur ein Tierarzt zum Leiter (Stellvertreter) bestellt werden. Absatz 6, gilt sinngemäß.
(10)Absatz 10,Zum Leiter der Anstaltsapotheke ist vom Rektor ein Apotheker zu bestellen, der nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke besitzt. Die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Die für Anstaltsapotheken geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind auf die Anstaltsapotheke der Veterinärmedizinischen Universität anzuwenden.
Schlagworte
Fakultätskollegium, Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12125177
Alte Dokumentnummer
N7199331543J