Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zusammensetzung der Senate
§ 38. (1) Die Senate bestehen aus vier Mitgliedern:Paragraph 38, (1) Die Senate bestehen aus vier Mitgliedern:
einem rechtskundigen Hochschullehrer gemäß § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder einem rechtskundigen Lehrer,einem rechtskundigen Hochschullehrer gemäß Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder einem rechtskundigen Lehrer,
zwei Studierenden der betreffenden Einrichtungen und
einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
(2)Absatz 2,Die Senate der Studienbeihilfenbehörde für Studierende von Fachhochschul-Studiengängen und von medizinisch-technischen Akademien bestehen jeweils aus einem rechtskundigen Bediensteten, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar die Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen auf Vorschlag der Österreichischen Hochschülerschaft, die Studierenden an medizinisch-technischen Akademien nach Anhörung der Direktion und der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.
(3)Absatz 3,Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied.
(4)Absatz 4,Wenn an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Wenn an Akademien kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienförderungsangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen.
(5)Absatz 5,Sind Studienförderungsangelegenheiten einem anderen Senat zugewiesen worden, so muß je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des Lehrkörpers und der Studierenden der betreffenden Einrichtung in diesem Senat vertreten sein.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar
der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,
die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und
der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.
(7)Absatz 7,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Akademien sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar
der rechtskundige Lehrer nach Anhörung des Lehrkörpers (der Schulleitung) der jeweiligen Einrichtung,
die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden dieser Einrichtung und
der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.
Dokumentnummer
NOR12125331
alte Dokumentnummer
N7199433104J