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§ 38 StudFG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 29/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 3801.09.201616.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 54/2016
§ 3813.06.201431.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 3801.09.200112.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 76/2000
§ 3801.08.199731.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 98/1997
§ 3801.09.199431.07.1997 § → § BGBl. Nr. 619/1994
§ 3801.10.199331.08.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1994
§ 3801.09.199230.09.1993 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 29/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 619/1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 38, (1) Die Senate bestehen aus vier Mitgliedern:

  1. Ziffer eins
    einem rechtskundigen Hochschullehrer gemäß Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder einem rechtskundigen Lehrer,
  2. Ziffer 2
    zwei Studierenden der betreffenden Einrichtungen und
  3. Ziffer 3
    einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.
  1. Absatz 2,Die Senate der Studienbeihilfenbehörde für Studierende von Fachhochschul-Studiengängen und von medizinisch-technischen Akademien bestehen jeweils aus einem rechtskundigen Bediensteten, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar die Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen auf Vorschlag der Österreichischen Hochschülerschaft, die Studierenden an medizinisch-technischen Akademien nach Anhörung der Direktion und der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.
  2. Absatz 3,Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied.
  3. Absatz 4,Wenn an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung steht, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Akademiedirektion, Rektorat) als Mitglied zu bestellen. Wenn an Akademien kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung steht, ist ein mit Studienförderungsangelegenheiten befaßter rechtskundiger Beamter als Senatsmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 5,Sind Studienförderungsangelegenheiten einem anderen Senat zugewiesen worden, so muß je ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des Lehrkörpers und der Studierenden der betreffenden Einrichtung in diesem Senat vertreten sein.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar
    1. Ziffer eins
      der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und
    3. Ziffer 3
      der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.
  6. Absatz 7,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate für Studierende an Akademien sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, und zwar
    1. Ziffer eins
      der rechtskundige Lehrer nach Anhörung des Lehrkörpers (der Schulleitung) der jeweiligen Einrichtung,
    2. Ziffer 2
      die Studierenden der betreffenden Einrichtung auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden dieser Einrichtung und
    3. Ziffer 3
      der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125331

alte Dokumentnummer

N7199433104J